Satzung

 

 

Satzung des

Imkervereins Etteln

   

 

Verabschiedet am

06. November 2005

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Seite 3
     
§ 2 Aufgaben des Imkervereins Seite 3
§ 3 Mitglieder Seite 4
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft Seite 4
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Seite 4
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft Seite 5
§ 7 Organe des Imkervereins Seite 6
§ 8 Mitgliederversammlung Seite 6
§ 9 Der Vorstand Seite 7
§10 Finanzierung des Imkervereins Seite 8
§ 11 Kassen- und Vermögensverwaltung Seite 8
§ 12 Gerichtsstand Seite 9
§ 13 Auflösung des Imkervereins Seite 9

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Imkerverein Etteln e. V.,

 

  1. Er hat seinen Sitz in 33178 Borchen-Etteln und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Paderborn eingetragen.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben des Imkervereins

  1. Der Imkerverein Etteln e. V., im folgenden „Imkerverein“ genannt, hat zur Aufgabe, alle in seinem Vereinsgebiet ansässigen Imkerinnen und Imker als Mitglieder zu erfassen. Er ist dem Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.V. als ordentliches Mitglied angeschlossen und gehört zum Kreisimkerverein Paderborn e.V.
  1. Der Imkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Zweck des Imkervereins ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum Schutze und zur Erhaltung einer gesunden Umwelt und Landschaft eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern.
  1. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:

a)    Pflege der Liebe zur Biene und Förderung der fachlichen Fortbildung der Mitglieder, insbesondere der Ausbildung und Beratung von Neuimkern.

b)    Vermehrung und Anpflanzung heimischer Pflanzen und Gehölze, die unter anderem ein Überleben der Bienen und Wildinsekten ermöglichen.

c)    Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der gesamten Bienenzucht und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten.

d)    Beteiligung an den Maßnahmen des Kreisimkervereins, des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker und des Deutschen Imkerbundes.

e)    Mitwirkung bei der Durchführung behördlich angeregter und angeordneter Maßnahmen, sofern sie die Imkerei betreffen.

f)     Vertretung der Belange der Bienenhaltung in der Öffentlichkeit, sowie gegenüber den örtlichen Behörden und weiteren Institutionen.

5.   Der Imkerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Mittel des Imkervereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Imkervereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder des Imkervereins können alle Imkerinnen und Imker, an der Imkerei interessierte Personen und Naturfreunde werden. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Bienenhaltung fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu.
  1. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Imkerei und den Imkerverein besonders verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, in welcher die Satzung anerkannt wird, und durch Beschluss des Vorstandes. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so ist hiergegen Einspruch zulässig. Er ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des die Aufnahme ablehnenden Gesuches beim Vorsitzenden schriftlich einzulegen und zugleich zu begründen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
  1. Der Bertritt verpflichtet zur Befolgung der Satzung, Ordnungsbestimmungen und Beschlüsse.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Imkervereins zur satzungsgemäßen Benutzung offen.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. Die Bestimmungen dieser Satzung und rechtmäßig gefassten Beschlüsse des Imkervereins sowie übergeordnete Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Behörden zu beachten.
    1. Die festgesetzten Beiträge fristgemäß zu zahlen. Ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten drei Monate im Rückstand, so ruhen seine Rechte.
    1. Ihren Bienenzuchtbetrieb ordnungsgemäß zu versehen und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a)    Durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (§ 1) unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zulässig. Er ist dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.

b)    Durch den Tod eines Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, durch dessen Auflösung.

  1. Der Vorstand kann durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit Mitglieder aus dem Imkerverein ausschließen, wenn diese
    1. trotz einmaliger Anmahnung unter Hinweis auf die Ausschlussfolge die ihnen dem Imkerverein gegenüber obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen oder Beschlüsse und Weisungen der Vereinsorgane nicht beachten.
    1. sich schwere Verstöße gegen die Vereinssatzung zuschulden kommen lassen.
    1. schuldhaft die Interessen des Vereins schädigen oder das Ansehen des Imkervereines mindern.
    1. ohne vorherige Ausschöpfung der durch die Satzung gegebenen Möglichkeiten ein ordentliches Gericht anrufen.
  1. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Beschluss ist zu begründen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats nach Zustellung beim Vorsitzenden durch eingeschriebenen Brief Einspruch einlegen, der zu begründen ist. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung endgültig.
  1. Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

 

§ 7 Organe des Imkervereins

Organe des Imkervereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Imkervereins. In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder Sitz und Stimme. Sie ist mehrmals jährlich einzuberufen. Eine dieser Versammlungen ist die ordentliche Hauptversammlung, sie soll im ersten Quartal des Jahres abgehalten werden. Die Einberufung zur Hauptversammlung hat schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer achttägigen Frist zu erfolgen. Die Art der Bekanntgabe der übrigen Mitgliederversammlungen wird durch den Vorstand festgelegt.
  1. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder es verlangen.
  1. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn eine gesonderte Einladung nebst Tagesordnung ergeht. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder. Die Auflösung des Imkervereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
  1. Anträge für die Hauptversammlung können nur von stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Vereinsauflösung müssen grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Sie sind den unter § 3 aufgeführten Mitgliedern spätestens eine Woche vor Beginn der Hauptversammlung zur Kenntnis zu bringen.
  1. Ausschließlich der Hauptversammlung obliegt
  1. die Wahl des Vorstandes.
  1. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern/innen.
  1. die Wahl der Vertreter/innen zur Vertreterversammlung des Kreisimkervereins
  1. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes.
  1. die Entlastung des Vorstandes.
  1. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvoranschlages.
  1. die Entgegennahme der Jahresberichte der Obmänner/-frauen.
  1. die Auflösung des Vereins.
  1. Die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen sind von der/dem Schriftführer/in schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden und der/den Schriftführer/in zu unterzeichnen.
  1. Die Rechnungsprüfer/innen werden auf zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im Abstand von jeweils einem Jahr scheidet ein/e Rechnungsprüfer/in aus und wird neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Imkervereins im Sinne des § 26 BGB wird gebildet durch die/den Vorsitzende/n, die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n, die/den Schriftführer/in und die/den Kassierer/in.
  1. Des weiteren gehören dem Vorstand zusätzlich der 2. Schriftführer und der 2. Kassierer an, die nicht gemäß § 26 BGB zum Vorstand gehören, sondern zum erweiterten Vorstand. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschlußss zu seinen Sitzungen Obmänner/- frauen mit vollem Stimmrecht hinzuziehen.
  1. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung schlagen Obmänner/-frauen für Sonderaufgaben vor, die für eine Amtszeit von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von drei Jahren, und zwar im ersten Jahr den 1. Vorsitzenden und 2. Kassierer, im zweiten Jahr den 2. Vorsitzenden und 1. Schriftführer und im dritten Jahr den 1. Kassierer und 2. Schriftführer. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihre Form bestimmt die Mitgliederversammlung.
  1. Scheidet die/der Vorsitzende während der Amtszeit aus, so wird sie/er durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n bis zur nächsten Jahreshauptversammlung vertreten. Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied aus, so wird dessen Stelle durch Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Jahreshauptversammlung besetzt. Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus. so ist binnen eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einzuberufen.
  1. Zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende. Die/Der Vorsitzende oder der Stellvertreter beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Soweit die Angelegenheiten des Vereins nicht durch die Mitgliederversammlung zu ordnen sind, besorgt sie die/der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung.
  1. Der Vorstand tritt alljährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen der/des Vorsitzenden öfter einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  1. Die Vorstandsmitglieder des Imkervereins sind ehrenamtlich tätig, jedoch kann Ersatz für Auslagen gewährt werden.

§ 10 Finanzierung des Imkervereins

Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliederbeiträge, deren Höhe die Hauptversammlung beschließt und gegebenenfalls durch Beihilfen und Spenden von öffentlichen und privaten Stellen.

§ 11 Kassen- und Vermögensverwaltung

Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Imkervereins abzuschließen. Vom Kassierer sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Rechnungsprüfer/innen vorzunehmen.

§ 12 Gerichtsstand

Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Imkerverein einerseits und einem Mitglied andererseits werden durch das Amtsgericht Paderborn entschieden.

§ 13 Auflösung des Imkervereins

  1. Die Auflösung des Imkervereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt ..Auflösung des Imkervereins“ stehen.
  1. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
  1. der gesamte Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  1. von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Imkervereins schriftlich gefordert wurde.
  1. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Imkervereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Imkervereins an die Gemeinde Borchen mit der Bestimmung zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Naturschutzes insbesondere des Bienenschutzes und der Bienenhaltung.
Borchen, den
Josef Isermann (1. Vorsitzender) Franz Kloppenburg (2. Vorsitzender)
Thomas Knaup (Kassierer) Herbert Büker (Schriftführer)